Allgemeine Geschäftsbedingungen

A. Waren

1. Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Diese Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen der premier experts GmbH und Kunden, die
Unternehmer im Sinne von §14BGB sind. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; Allgemeine Geschäftsbedingungen des
Kunden werden nicht Vertragsinhalt. Diesen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

2. Vertragsschluss

Alle Angebote sind freibleibend. Die Bestellung der Ware durch den Kunden gilt als verbindliches Angebot, das mangels abweichender Bestimmungen
von der premier experts GmbH innerhalb von vierzehn (14) Tagen angenommen werden kann. Mit übereinstimmender schriftlicher
Auftragsbestätigung oder Auslieferung der Ware durch die premier experts GmbH kommt ein verbindlicher Vertrag zustande.

3. Zahlungsbedingungen und Preise

Wenn nicht anders schriftlich vereinbart, sind alle zugegangenen Rechnungen der premier experts GmbH innerhalb von zehn (10)Tagen ab
Rechnungsdatum ohne Abzug von Skonto zu begleichen. Maßgebend ist das Datum des Eingangs der Zahlung bei der premier experts GmbH.
Verzug tritt ein, wenn die Zahlung nicht in der oben genannten Frist erfolgt, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Im Verzugsfalle ist die premier
experts GmbH berechtigt, weitere Lieferungen und Leistungen zurückzuhalten. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist die premier experts GmbH
ferner berechtigt, Zinsen in Höhe von 9 % (neun Prozent) über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu berechnen.

4. Lieferung und Versand

(1) Alle von der premier experts GmbH genannten Liefertermine sind unverbindliche Richtwerte und nicht geeignet einen Verzug zu begründen.
Dies gilt nicht, wenn ein Liefertermin ausdrücklich und schriftlich als bindend vereinbart wurde. Anpassungen und Änderungen des nicht
bindenden Liefertermins behält sich die premier experts GmbH vor. Insbesondere verschiebt sich der Liefertermin um einen angemessenen
Zeitraum, wenn Umstände eine Einhaltung unmöglich machen, welche die premier experts GmbH nicht zu vertreten hat. Ein Verzug der premier
experts GmbH tritt erst nach dem erfolglosen Ablauf einer durch den Kunden gesetzten angemessenen Nachfrist, frühestens jedoch nach drei (3)
Wochen ein. Ist die Nichteinhaltung eines verbindlichen Liefertermins nachweislich auf eine Form höherer Gewalt zurückzuführen, also auf ein
außergewöhnliches Ereignis, das zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbar war und auch unter Anwendung größter Sorgfalt von
den Vertragsparteien nicht hätte abgewendet werden können (z. B. Feuer, Überschwemmung, Erdbeben, Sturm, Wirbelsturm oder andere Naturund
Umweltkatastrophen, radioaktive Verseuchungen, Pandemie, Epidemie, Ansteckung, verhängte Ausnahmezustände, Ausgangsperren, Krieg,
Invasion, Handlungen ausländischer Feinde, Feindseligkeiten, ungeachtet dessen, ob ein Krieg erklärt wurde, Bürgerkrieg, Rebellion, Revolution,
Aufstände, politische Unruhen, militärische oder usurpierte Macht oder Beschlagnahmung, terroristische Aktivitäten und Ereignisse, Piraterie,
Sabotage, staatliche Devisenbeschränkungen oder -begrenzungen, Verstaatlichung, staatliche Sanktionen, Blockade, Embargo, Import- und
Exportverbote, Arbeitskampf, Arbeitsniederlegung, Streik, Aussperrung oder Unterbrechung, Rohstoff- und Versorgungsmängel (z. B. Ausfall von
Strom- oder Telefondienstleistungen) am Markt oder andere vergleichbare Ursachen, die außerhalb der Kontrolle der jeweiligen Partei liegen) und
das die Parteien an der ordnungsgemäßen Vertragserfüllung hindert, so verlängert sich die Lieferfrist um den Zeitraum, in dem ein Fall höherer
Gewalt vorliegt. Die premier experts GmbH wird den Kunden über einen Fall höherer Gewalt informieren.

(2) Der Rücktritt kann nur nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist schriftlich erfolgen. Wird der premier experts GmbH die Vertragserfüllung aus
den vorgenannten Gründen ganz oder teilweise unmöglich, so wird sie von all ihren vertraglichen Pflichten frei. Die Kosten für den Versand und
die Transportversicherung sind grundsätzlich vom Kunden zu tragen. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung
der Ware geht auf den Kunden über, sobald die Ware das Werk oder das Lager der premier experts GmbH verlässt. Die premier experts GmbH ist
berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen und abzurechnen.

(3) Die Lieferung einer Bedienungsanleitung in englischer Sprache ist zulässig, wenn der Vertragsgegenstand noch nicht für den jeweiligen Markt
vollständig lokalisiert ist. Gleiches gilt, wenn der Vertragsgegenstand generell nur in englischsprachiger Version lieferbar ist.

5. Rügeobliegenheit

(1) Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch die premier experts GmbH zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt,
der premier experts GmbH unverzüglich Anzeige in Textform zu machen. Dies gilt auch für Transportschäden sowie jegliche Beschädigung der
Verpackung. Zeigt sich ein Mangel zu einem späteren Zeitpunkt, ist der Mangel der premier experts GmbH unverzüglich nach dessen Entdeckung
in Textform anzuzeigen.

(2) Unterlässt der Kunde die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, der Mangel war bei der Untersuchung nicht erkennbar. Der
Kunde haftet für alle Schäden, die der premier experts GmbH aus der unterlassenen Mängelanzeige resultieren, insbesondere dann, wenn
Ansprüche der premier experts GmbH gegen Versicherungen oder Sublieferanten dadurch verloren gegangen sind.

6. Eigentumsvorbehalt

(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen der premier experts GmbH aus den Geschäftsverbindungen
mit dem Kunden Eigentum der premier experts GmbH.

(2) Der Kunde ist verpflichtet, die unter dem Eigentumsvorbehalt der premier experts GmbH stehenden Waren pfleglich zu behandeln und auf
eigene Kosten ordnungsgemäß zum Neuwert zu versichern (d. h. Diebstahl-, Feuer-, Wasser- und Schwachstromversicherung) sowie der premier
experts GmbH auf Anforderung eine solche Versicherung nachzuweisen. Im Schadensfall tritt der Kunde den Versicherungsanspruch an die
premier experts GmbH ab. Kommt der Kunde der Versicherungspflicht nicht nach, haftet er für alle Schäden, die der premier experts GmbH aus
dieser Pflichtverletzung resultieren. Der Kunde ist zur Verfügung über die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren nicht befugt. Für den Fall,
dass der Kunde entgegen dem Verbot dennoch über die Waren verfügt und die premier experts GmbH dies genehmigt, tritt der Kunde alle aus
dieser Verfügung bzw. dem dafür notwendigen schuldrechtlichen Kausalgeschäft erwachsenden Ansprüche an die premier experts GmbH ab. Dies
gilt auch, wenn die Verfügung des Kunden ohne Genehmigung zu Lasten der premier experts GmbH wirksam wird. Der Kunde ist verpflichtet, der
premier experts GmbH alle zur Geltendmachung dieser Rechte erforderlichen Informationen herauszugeben und die erforderlichen Mitwirkungshandlungen
zu erbringen.

(3) Der Kunde hat die Pflicht, Pfändungen oder Beschlagnahmen an im Eigentum der premier experts GmbH stehenden Waren zu verhindern,
insbesondere durch Mitteilung der Eigentumslage an Dritte und unverzügliche schriftliche Meldung an die premier experts GmbH. Kommt er
dieser Pflicht nicht nach, so haftet er für alle Kosten, die der premier experts GmbH für eine Wiederbeschaffung oder Ersatzbeschaffung anfallen.
Die premier experts GmbH verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare
Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % (zehn Prozent) übersteigt.

7. Gewährleistung für Ware

(1) Die premier experts GmbH gewährleistet, dass die Waren bei Gefahrübergang nicht mit Mängeln behaftet sind, die den Wert oder die
Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Zweck aufheben oder mindern.

(2) Die premier experts GmbH und der Kunde sind sich darüber einig, dass im Handbuch und/oder in der Preisliste enthaltene Erklärungen und
Beschreibungen sowohl der Hard- als auch der Software keine Zusicherung bestimmter Eigenschaften darstellen. Die Gewährleistung der premier
experts GmbH setzt voraus, dass der Kunde seine Rügeobliegenheiten nach Ziffer 5 ordnungs- und fristgemäß erfüllt hat.

(3) Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf (12) Monate und beginnt mit dem Tag der Lieferung (Gefahrübergang). Während der Gewährleistungsfrist
auftretende Mängel hat der Kunde der premier experts GmbH unverzüglich in Textform zu melden. Der Kunde trägt die Beweislast sowohl für
den Mangel als auch dafür, dass dieser schon bei Gefahrübergang vorlag. Die Gewährleistung umfasst nicht die Beseitigung von Mängeln, die
durch normalen Verschleiß, äußere Einflüsse oder Bedienungsfehler oder Datenverlust auf Grund von unzureichenden, fehlenden oder nicht dem
neuesten Stand entsprechenden, Sicherungsmaßnahmen entstehen. Die Gewährleistung entfällt, soweit der Kunde ohne Zustimmung der premier
experts GmbH Geräte, Elemente oder Zusatzeinrichtungen selbst ändert oder durch Dritte ändern lässt, es sei denn, der Kunde führt den vollen
Nachweis darüber, dass die noch in Rede stehenden Mängel weder insgesamt noch teilweise durch solche Änderungen verursacht worden sind und
dass die Mängelbeseitigung durch die Änderung nicht erschwert wird. Erweist sich die Mängelrüge als berechtigt, setzt der Kunde der premier
experts GmbH eine angemessene Frist zur Nacherfüllung. Die premier experts GmbH ist insofern zur Nacherfüllung berechtigt (Recht der zweiten
Andienung). Der Kunde teilt der premier experts GmbH mit, welche Art der Nacherfüllung – Nachbesserung der gelieferten Ware oder Lieferung
einer neuen, mangelfreien Ware – er wünscht. Die premier experts GmbH trägt die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen
nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Verhältnis zum Kaufpreis unwesentliche Aufwendungen, Aufwendungen, die ausschließlich in der
Sphäre des Kunden liegen (z. B. erforderliche Vorarbeiten, auf die die premier experts GmbH keinen Einfluss nehmen kann) und Aufwendungen,
die dadurch entstehen, dass die Ware nicht für den bestimmungsgemäßen Zweck verwendet oder sich an einem anderen als dem bestimmungsgemäßen
Ort befindet, trägt der Kunde jedoch selbst. Die premier experts GmbH ist jedoch berechtigt, die gewählte Art der Nacherfüllung zu
verweigern, wenn diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten für sie durchgeführt werden kann und wenn die andere Art der Nacherfüllung keine
erheblichen Nachteile für den Kunden mit sich bringt. Die premier experts GmbH kann außerdem die Nacherfüllung insgesamt verweigern, wenn
sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten für sie durchführbar ist. Zur Durchführung der Nacherfüllung für denselben oder in direktem Zusammenhang
stehenden Mangel stehen der premier experts GmbH zwei (2) Versuche innerhalb der vom Kunden gesetzten Frist zu. Nach dem zweiten
fehlgeschlagenen Nacherfüllungsversuch kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Das Rücktritts- bzw.
Minderungsrecht kann bereits nach dem ersten erfolglosen Nacherfüllungsversuch ausgeübt werden, wenn ein zweiter Versuch innerhalb der
gesetzten Nacherfüllungsfrist dem Kunden nicht zuzumuten ist. Wenn die Nacherfüllung unter den oben ausgeführten Voraussetzungen verweigert
wurde, steht dem Kunden das Minderungs- bzw. Rücktrittsrecht sofort zu. Der Rücktritt wegen eines unerheblichen Mangels ist ausgeschlossen.
Tritt ein Mangel auf, der Folge eines nicht korrekten oder nicht aktualisierten Treibers ist, so räumt der Kunde der premier experts GmbH das
Recht ein, einen funktionalen Treiber binnen zehn (10) Tagen ab Mitteilung an die premier experts GmbH nachzuliefern. Für die Haftung auf
Schadensersatz wegen Mängeln der Ware gilt Ziffer 8. Weitergehende Ansprüche des Kunden aus Gewährleistung wegen Mängeln der Ware sind
ausgeschlossen. Die gesetzlichen Verjährungsfristen im Falle eines Lieferantenregresses bleiben unberührt.

(4) Hat der Kunde die premier experts GmbH wegen Gewährleistung in Anspruch genommen und stellt sich heraus, dass entweder kein Mangel
vorhanden ist oder der geltend gemachte Mangel die premier experts GmbH nicht zur Gewährleistung verpflichtet, so hat der Kunde, sofern er
die Inanspruchnahme der premier experts GmbH fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat, alle dadurch entstandenen Kosten zu ersetzen.

(5) Sofern und soweit der Hersteller der Ware gegenüber dem Kunden der premier experts GmbH eine Garantie für die Ware abgibt, werden
Ansprüche des Kunden aus der Garantie direkt zwischen dem Hersteller und dem Kunden der premier experts GmbH abgewickelt. Der Kunde wird
die premier experts GmbH über den Garantiefall in Textform informieren.

8. Haftung

(1) Unabhängig von den nachfolgenden Haftungsbeschränkungen haftet die premier experts GmbH nach den gesetzlichen Bestimmungen für
Schäden, die auf Vorsatz zurückzuführen sind, sowie für die schuldhafte Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und für Schäden, die von
der zwingenden Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden.

(2) Die premier experts GmbH haftet auch nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden, die auf grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen sind.
In diesem Fall (grob fahrlässige Pflichtverletzung) ist die Schadensersatzhaftung jedoch auf den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbaren,
typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(3) Die premier experts GmbH haftet ferner für Schäden, die durch schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Erfüllung die
ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut, verursacht worden
sind. Die Haftung der premier experts GmbH ist in diesem Fall (Verletzung wesentlicher Vertragspflichten) ebenfalls auf den zum Zeitpunkt des
Vertragsschlusses vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(4) Ungeachtet der Regelungen in Ziffern 8 (2) und (3) zur Haftung bei grober Fahrlässigkeit und Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die
Haftung der premier experts GmbH in Fällen grober Fahrlässigkeit oder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten auf 5.000.000,00 € als
maximalen vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden beschränkt. Die Haftung nach Ziffer 8 (1) bleibt hiervon unberührt.

(5) Im Übrigen ist die Haftung, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus
Verschulden bei Vertragsschluss, aus Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und sonstiger Pflichtverletzungen, unerlaubter Handlung sowie
sonstiger deliktischer Haftung, für mittelbare Schäden und Folgeschäden, insbesondere für Produktionsausfall sowie für Ansprüche auf Ersatz
entgangenen Gewinns.

(6) Soweit die Haftung nach vorstehenden Bestimmungen beschränkt ist, gilt dies auch für eine persönliche Haftung von gesetzlichen Vertretern,
Arbeitnehmern und Erfüllungsgehilfen der premier experts GmbH.

(7) Im Falle der Haftung der premier experts GmbH auf Schadensersatz ist ein Mitverschulden des Kunden angemessen zu berücksichtigen,
insbesondere bei unzureichenden Fehlermeldungen oder unzureichender Datensicherung. Unzureichende Datensicherung liegt insbesondere dann
vor, wenn der Kunde es versäumt hat, durch angemessene, dem neuesten Stand der Technik entsprechende Sicherungsmaßnahmen gegen
Einwirkungen von außen, insbesondere gegen Computerviren und sonstige Einwirkungen, die einzelne Daten oder einen gesamten Datenbestand
gefährden können, Vorkehrungen zu treffen. Etwaige Vertragsstrafen werden der Höhe nach auf den geltend gemachten Schadensersatz
angerechnet.

(8) Schadensersatzansprüche des Kunden verjähren nach Ablauf von 24 (vierundzwanzig) Monaten ab Kenntnis der Person des Schuldners und
der die Ansprüche begründenden Umstände. Dies gilt nicht für Ansprüche, die auf vorsätzlichem Verhalten beruhen. Für Schadensersatzansprüche,
die auf Mängeln der Vertragsprodukte beruhen, gelten die Gewährleistungsfristen der Ziffer 7.

(9) Für Schutzrechtsverletzungen, die von Dritten gegenüber der premier experts GmbH aufgrund von Vorgaben und/oder Spezifikationen des
Kunden erhoben werden, stellt der Kunde die premier experts GmbH von jeglichen Ansprüchen, Schäden und Kosten (einschließlich angemessener
Kosten der Rechtsverfolgung) frei.

9. Vertraulichkeit

Die premier experts GmbH und der Kunde verpflichten sich gegenseitig, alle Geschäftsgeheimnisse im Sinne von § 2 des Gesetzes zum Schutz
von Geschäftsgeheimnissen und vertrauliche Informationen (Geschäftsgeheinnisse) der anderen Seite unbefristet geheim zu halten und nicht an
Dritte weiterzugeben oder in irgendeiner Weise zu verwerten. Vertrauliche Informationen sind sämtliche Informationen (gleich, ob schriftlich,
elektronisch, mündlich, digital verkörpert oder in anderer Form), die eine Partei der anderen Partei im Zusammenhang mit dem geschlossenen
Vertrag offenlegt oder sonst zur Kenntnis bringt – und zwar ungeachtet dessen, ob die übermittelten Informationen als vertraulich bezeichnet oder
gekennzeichnet sind und ob die Offenlegung vor oder nach Unterzeichnung des Vertrages erfolgt. Die Geschäftsgeheimnisse, die der andere
Vertragspartner aufgrund der Geschäftsbeziehung erhält, darf dieser nur im Rahmen des jeweiligen Vertragszweckes nutzen. Die Geheimnhaltungspflicht
gilt nicht, sofern und soweit der andere Vertragspartner aufgrund des Gesetzes oder behördlicher oder gerichtlicher Anordnung zur
Offenlegung verpflichtet ist.

10. Beweisklausel

Daten, die in elektronischen Registern oder sonst in elektronischer Form bei der premier experts GmbH gespeichert sind, gelten als zulässiges
Beweismittel für den Nachweis von Systemzustandsbeschreibungen, Zeiterfassung, Verträgen und ausgeführten Zahlungen zwischen den
Parteien.

11. Erlöschen Herstellergarantie

Die premier experts GmbH weist den Kunden darauf hin, dass etwaige Garantien der Hersteller der Ware erlöschen können, wenn die Waren in
Länder außerhalb der EU verschafft werden. Die premier experts GmbH steht dem Kunden für weitere Informationen auf Anfrage zur Verfügung.
Die Haftung der premier experts GmbH für etwaige Schäden, Kosten, Aufwendungen oder sonstige Nachteile aus oder im Zusammenhang mit
dem Erlöschen von Herstellergarantien ist ausgeschlossen.

12. Export

(1) Der Kunde hat bei Weitergabe der von der premier experts GmbH gelieferten Ware (einschließlich in diesem Zusammenhang erbrachter
technischer Unterstützung jeglicher Art) an Dritte die jeweils anwendbaren Vorschriften des nationalen und internationalen (Re-)Exportkontrollrechts
einzuhalten.

(2) Der Kunde ist vor der Weitergabe der von der premier experts GmbH gelieferten Ware (einschließlich in diesem Zusammenhang erbrachter
technischer Unterstützung jeglicher Art) an Dritte verpflichtet, insbesondere zu prüfen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass (i)
er durch eine Weitergabe an Dritte nicht gegen Embargos oder Sanktionen der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union, der
Vereinigten Staaten von Amerika, der Vereinten Nationen, des Staates, in dem der Kunde seinen Sitz hat und/oder des Staates, in dem die Ware
belegen ist – auch unter Berücksichtigung etwaiger Beschränkungen für Inlandsgeschäfte oder anderer Länder und etwaiger Umgehungsverbote
– verstößt; (ii) die Ware nicht für eine verbotene bzw. genehmigungsfähige rüstungsrelevante, kern- oder waffentechnische Verwendung
bestimmt ist, es sei denn, etwaige Genehmigungen liegen vor; (iii) die Regelungen sämtlicher Sanktionslisten der Europäischen Union und der
Vereinigten Staaten von Amerika betreffend den Geschäftsverkehr mit dort genannten Unternehmen, Personen und/oder Organisationen
eingehalten werden.

(3) Sofern die Durchführung von Exportkontrollprüfungen durch Behörden oder den Unternehmer erforderlich ist, ist der Kunde verpflichtet, der
premier experts GmbH nach entsprechender Aufforderung unverzüglich sämtliche Informationen über den End-Empfänger, den End-Verbleib und
den Verwendungszweck der von der premier experts GmbH gelieferten Ware sowie diesbezüglich geltende Exportbeschränkungen zur Verfügung
zu stellen.

(4) Der Kunde stellt die premier experts GmbH von allen Ansprüchen Dritter, die gegen die premier experts GmbH aufgrund der Nichtbeachtung
vorstehender exportkontrollrechtlicher Verpflichtungen durch den Kunden geltend gemacht werden, vollumfänglich frei und verpflichtet sich,
sämtliche der premier experts GmbH in diesem Zusammenhang entstehenden Schäden und Aufwendungen zu ersetzen.

13. Freihaltung von Ansprüchen Dritter

Der Kunde verpflichtet sich, die premier experts GmbH von Ansprüchen Dritter freizustellen, die durch eine Verletzung einer hier aufgeführten
Pflicht oder einer sonstigen rechtswidrigen Verwendung der Leistungen der premier experts GmbH entstehen.

14. Abtretung und Aufrechnung

Der Kunde kann seine Rechte aus einer Geschäftsbeziehung mit der premier experts GmbH nur mit Einwilligung der premier experts GmbH in
Textform abtreten. Eine Aufrechnung gegenüber der Kaufpreisforderung ist dem Kunden nur mit unbestrittenen, anerkannten oder rechtskräftig
festgestellten Gegenforderungen möglich. Das Recht des Kunden, mit Forderungen aus dem gleichen Rechtsverhältnis aufzurechnen, bleibt
unberührt. Die premier experts GmbH ist nach den gesetzlichen Vorschriften zur Aufrechnung berechtigt.

15. Schriftformklausel

Einzelne Klauseln dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen können nur durch schriftliche Übereinkunft der premier experts GmbH und des
Kunden abbedungen oder geändert werden. Ein Abweichen von dieser Vorschrift bedarf seinerseits der Schriftform. Abweichend davon sind
formlos getroffene Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags wirksam, sofern sie Individualabreden der Vertragsparteien sind.

16. Gerichtsstand und Rechtsanwendung

Ausschließlicher Gerichtsstand ist Nürnberg und es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens
der Vereinten Nationen über den internationalen Warenverkehr (CISG).

B. Serviceleistungen

1. Anwendungsbereich

Sofern und soweit in diesem Abschnitt nichts Abweichendes geregelt wird, finden die im vorstehenden Abschnitt geregelten Allgemeinen
Geschäftsbedingungen für Waren auch auf Serviceleistungen der premier experts GmbH Anwendung. Hierfür wird der Begriff „Ware“ durch
„Serviceleistung“, „Ablieferung der Ware“ durch „Erbringung der Dienstleistung“, „Ablieferung“ durch „Abnahme“ ersetzt. Die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen für Serviceleistungen gelten nicht für Leistungen, die im Rahmen der Erfüllung von Mängelansprüchen des Kunden durch
die premier experts GmbH erbracht werden, oder sofern einzelvertraglich etwas anderes einvernehmlich vereinbart wurde.

2. Leistungsumfang und Durchführung der Leistung

Der Umfang der von der premier experts GmbH im Einzelnen geschuldeten Leistungen ergibt sich aus dem Angebot und der übereinstimmenden
Auftragsbestätigung.

Die premier experts GmbH bietet insbesondere die folgenden Serviceleistungen an:

  • im Bereich Datacenter: Storage; Virtualisierung; Backup und Restore;
  • im Bereich Microsoft Cloud Services: Endpoint Management; Exchange Online; Modern Workplace;
  • im Bereich IT Security und Netzwerk: IT-Security und Netzwerk.

Die Serviceleistungen werden an Werktagen in Schwaig bei Nürnberg zu den üblichen Arbeitszeiten – Montag bis Freitag von 09:00 Uhr bis 17:00
Uhr – durchgeführt und nach dem zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses allgemein anerkannten Stand der Technik erbracht. Davon abweichende
Arbeitszeiten werden gesondert vereinbart und berechnet. Erfüllungsort für die Serviceleistungen ist Schwaig bei Nürnberg, es sei denn, es wurde
etwas Abweichendes vereinbart. Eine bestimmte Reaktionszeit wird von der premier experts GmbH nicht geschuldet.

3. Vergütung

(1) Die Vergütung der Serviceleistung erfolgt nach tatsächlichem Zeitaufwand zu den vereinbarten Preisen der premier experts GmbH und den
anfallenden sonstigen Kosten zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Anfallende Reise- und Reisenebenkosten werden nach
tatsächlichem Aufwand berechnet. Die premier experts GmbH wird einen Tätigkeitsnachweis vorlegen. Sofern und soweit während der Serviceleistung
eine Änderung der Lohnkosten, der Sozialabgaben oder Arbeitszeiten eintritt, ist die premier expert GmbH berechtigt, unter Einhaltung
einer Frist von drei (3) Monaten ab Eintritt der Änderung die geänderten Sätze in entsprechender Höhe in Anrechnung zu bringen.

(2) Sofern und soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, erfolgt die Abrechnung der Serviceleistungen jeweils am monatsletzten Werktag in
Schwaig bei Nürnberg. Die Vergütung ist innerhalb von zehn (10) Tagen ab Rechnungsstellung zur Zahlung fällig und ohne Abzug von Skonto zu
begleichen, sofern nicht etwas Anderes vereinbart ist. Verzug tritt ein, wenn die Zahlung nicht in der oben genannten Frist erfolgt, ohne dass es
einer Mahnung bedarf. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist die premier experts GmbH berechtigt, weitere Serviceleistungen zurückzuhalten.
Zudem ist die premier experts GmbH bei Zahlungsverzug des Kunden berechtigt, Zinsen in Höhe von 9 % (neun Prozent) über dem jeweils
gültigen Basiszinssatz zu berechnen. Die premier experts GmbH ist berechtigt, Teilleistungen abzurechnen. Kommt der Kunde für zwei (2)
aufeinander folgende Monate mit der Entrichtung eines nicht unerheblichen Teils der geschuldeten Vergütung in Verzug oder kommt er in einem
Zeitraum, der sich über zwei Monate erstreckt, mit der Entrichtung der Vergütung in Höhe eines Betrages, der die Vergütung für zwei (2) Monate
erreicht in Verzug, so ist die premier experts GmbH berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Die premier experts GmbH
ist ferner berechtigt, sämtliche Forderungen bei Vermögensverschlechterung, Zahlungseinstellung, drohender Zahlungsunfähigkeit oder
Insolvenzanmeldung des Kunden sofort zur Zahlung fällig zu stellen. Der Kunde kann die Geltendmachung dieser Rechte durch Sicherheitsleistung
in Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft auf erstes Anfordern in Höhe der Forderung neben Kosten und Zinsen hieraus abwenden.

4. Mitwirkungspflichten des Kunden

(1) Der Kunde ist verpflichtet, der premier experts GmbH Störungen unverzüglich zu melden. Er wird die premier experts GmbH ferner bei der
Erbringung ihrer Pflichten, soweit möglich und zumutbar, auf seine Kosten unterstützen. Der Kunde ist insbesondere verpflichtet, vor Beginn der
Serviceleistungen durch die premier experts GmbH für eine ordnungsgemäße Datensicherung und einen aktuellen Virenschutz zu sorgen. Zudem
ist der Kunde verpflichtet, der premier experts GmbH rechtzeitig vor Beginn der Serviceleistung einen Zugang zu den Systemen, insbesondere
einen VPN- und Administrationszugang, auf seine Kosten einzuräumen.

(2) Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, ist die premier experts GmbH nach Ablauf einer angemessenen Frist berechtigt,
jedoch nicht verpflichtet, die dem Kunden obliegende Handlung an dessen Stelle und auf dessen Kosten selbst vorzunehmen oder durch Dritte
vornehmen zu lassen.

5. Gewährleistung für Serviceleistungen

(1) Grundlage für die Gewährleistung für Serviceleistungen sind die getroffenen Vereinbarungen über deren Inhalt und die Art und Weise ihrer
Erbringung. Im Falle einer mangelhaften Erbringung einer Serviceleistung (Schlechtleistung) wird die premier experts GmbH nach ihrer Wahl
durch eine Nachbesserung oder durch eine Ausweichmöglichkeit innerhalb einer angemessenen Frist nacherfüllen. Sofern die Nacherfüllung
innerhalb der Frist nicht erfolgreich ist, ist der Kunde berechtigt, die Vergütung angemessen herabzusetzen oder den Vertrag zu kündigen. Im
Falle der Kündigung hat die premier experts GmbH Anspruch auf Vergütung der bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachten Leistungen,
es sei denn, der Kunde weist innerhalb einer Frist von zwei (2) Wochen nach, dass die erbrachten Leistungen für ihn nicht nutzbar und ohne
Interesse sind. Weitergehende Ansprüche wegen Leistungsstörung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit
oder der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

(2) Sofern die Serviceleistung eine Werkleistung darstellt, gilt Ziffer 7 des vorangegangenen Abschnittes entsprechend. Der Kunde ist zusätzlich
zur Selbstvornahme nach den gesetzlichen Bestimmungen berechtigt. Vor Durchfühung der Selbstvornahme stehen der premier experts GmbH
jedoch mindestens zwei (2) Nacherfüllungsversuche innerhalb angemessen gesetzter Fristen zu.

6. Kündigung

Sofern und soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde, gilt der Vertrag für eine Laufzeit von zwölf (12) Monaten und kann mit einer Kündigungsfrist
von drei (3) Monaten von jeder Vertragspartei ordentlich gekündigt werden. Sofern keine Kündigung erfolgt, verlängert sich die
Vertragslaufzeit um jeweils zwölf (12) Monate. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Die Kündigung bedarf
der Schriftform.

Gültig ab August 2023